AGB

Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen der Firma Lasertechnik Stöber

I Geltungsbereich und Vertragsschluss

  1. Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen (AGB).
    Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle – auch zukünftige – Verträge über Lieferungen und sonstige Leistungen mit unseren Kunden, soweit diese Unternehmer im Sinne des § 310 BGB sind. Geschäftsbedingungen des Vertragspartners, die von uns nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt werden, haben keine Gültigkeit, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.
  2. Mündliche Vereinbarungen mit unseren Mitarbeitern werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
  3. Die Rechte des Kunden aus verbindlich gewordenen Aufträgen können ohne unsere Zustimmung nicht übertragen werden.
  4. Werden zur Bearbeitung von Bestellungen vom Kunden Datenträger mit Daten zum Transfer in unser System zur Verfügung gestellt, hat der Kunde die ausdrückliche Haftungs- und Sorgfaltspflicht, dass kein Schaden gleich welcher Art in unseren Computersystemen entstehen kann. Eine Kontrollpflicht unsererseits besteht ausdrücklich und generell nicht! Für die Richtigkeit der Daten haftet der Kunde. Der Kunde haftet für sämtliche Schäden, die uns durch nicht pflichtgerechte Handhabung seinerseits entstehen in vollem Umfang. Die zur Verfügung gestellten Daten gehen in unser Eigentum über und können nicht zurückgefordert werden, dies wird durch den Kunden rechtsverbindlich anerkannt.
  5. Die Bestellung ist nur dann angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden ist. Fernmündliche, fernschriftliche oder mündliche Erklärungen, die von schriftlichen Bestätigungen abweichen, sind rechtlich unverbindlich. Die der Bestellung zugrunde liegenden Unterlagen, Gewichts- und Maßangaben, Berechnungen, Abbildungen sind nur insoweit maßgeblich, als sie ausdrücklich und rechtsverbindlich bezeichnet worden sind. Bei der Lieferung nach Kundenzeichnungen darf die Bestellmenge angemessen (ca. 10 %) unter- bzw. überschritten werden.

II Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Unsere Preise sind Nettopreise zuzüglich der im Zeitpunkt der Rechnungsstellung jeweils geltenden Mehrwertsteuer. Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum fällig, soweit nicht ausdrücklich ein anderes Zahlungsziel schriftlich vereinbart wurde.
    Skontoabzüge sind im Einzelfall nur zulässig, wenn sie ausdrücklich zwischen den Vertragsparteien schriftlich vereinbart wurden.
    Alle sonstigen Abzüge und Rabatte, die nicht ausdrücklich vereinbart wurden, werden von uns nicht anerkannt.
    Jede Zahlung wird auf die älteste fällige Rechnung angerechnet. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der deutschen Bundesbank zu berechnen.
  2. Wir behalten uns eine regelmäßige Erhöhung des vereinbarten Preises vor, wenn aufgrund einer Änderung der Wirtschaftslage Umstände eintreten, die die Herstellung der Ware gegenüber dem Zeitpunkt der Preisvereinbarung wesentlich verteuert. Gleiches gilt bei Lieferung frei Haus, bei denen Mehrkosten durch von uns nicht zu vertretene Erschwerungen der Verfrachtung- oder Transportverhältnisse entstehen.
  3. Scheck- oder Wechsel hergaben gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Die Wechselentgeltgegennahme bedarf immer einer vorhergehenden schriftlichen Vereinbarung mit uns. Bei Hereinnahme von Wechseln werden die bankmäßigen Diskont- und Einziehungsspesen berechnet, Sie sind sofort in Bar zu zahlen.
  4. Es gelten die gesetzlichen Verzugszinsen.
  5. Eine Aufrechnung gegen unsere Forderungen ist nur mit einer unbestrittenen bzw. rechtskräftig festgestellten Forderung möglich. Ein Zurückbehaltungsrecht steht unsren Kunden nur insoweit zu, als sie sich auf unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenansprüche beziehen.

III Lieferung und Lieferfrist

  1. Die Firma Lasertechnik Stöber liefert alle Waren, wenn nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, ab Werk, zuzüglich Verpackung; bei Auslandsaufträgen frei deutsche Grenze.
  2. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller ggf. zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
  3. Die Lieferfrist verlängert sich bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, z. B. Betriebsstörung, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Zulieferern eintreten. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Von uns werden Beginn und Ende derartiger Hindernisse in wichtigen Fällen den Besteller/Kunden baldmöglichst mitgeteilt.
  4. Teillieferungen sind innerhalb der von uns angegebenen Lieferfristen zulässig, soweit sich Nachteile für den Gebrauch daraus nicht ergeben.

IV Vollständige und Eindeutige Vorgaben

  1. Wir gehen bei unseren Angeboten von vollständigen und eindeutigen technischen Vorgaben z. B. in Form einer normgerechten Zeichnung aus. Der Zeitaufwand zur Klärung unvollständiger, widersprüchlicher, nicht lesbar oder falscher Zeichnung sowie sonstiger Vorgaben wird zu unsren üblichen Stundensätzen berechnet.
  2. Müssen CAD-Zeichnungen erstellt werden, so wird der Zeitaufwand mit den üblichen CAD-Stundensätzen berechnet. Wird trotz unseres Hinweises ohne vollständigen Bezug zur gewünschten Zeichnungsversion bestellt oder werden unter einem Revisionsstand verschiedene Versionen geführt, so kann die Fertigung der falschen Version nicht reklamiert werden.
  3. Ist die Materialgüte über das bei der Fertigung augenscheinlich erkennbare Maß hinaus von Bedeutung, so sind die Teile mit Werkszeugnis zu bestellen. Eine nachträgliche Zuordnung zum Werkszeugnis des verwendeten Bleches ist nicht möglich. Werden weniger oder mehr Arbeitsgänge gewünscht, als aus der Zeichnung hervorgehen, so muss aus der schriftlichen Bestellung ein entsprechender Hinweis oder ein eindeutiger Bezug zu einem Angebot hervorgehen.
  4. In anderen Fall sind wir berechtigt, eine der Zeichnung entsprechenden Fertigung nach Aufwand zu berechnen. Der Kunde kann sich nicht auf Änderungsanforderungen, welche nicht schriftlich eingehen oder schriftlich bestätigt werden, berufen.

V Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen/Waren bis zur vollständigen Zahlung vor.
  2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach Mahnung zur Rücknahme berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet.
  3. Der Kunde ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen uns und dem Kunden vereinbarten Kaufpreises (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft werden. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Kunden nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt, jedoch verpflichten wir uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunden seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt, uns nicht um Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, können wir verlangen, dass der Kunden die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
  4. Die Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
  5. Werden die Liefergegenstände mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar gemischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen vermischten Gegenständen. Der Kunde verwahrt das Miteigentum mit uns.
  6. Der Kunde darf die Liefergegenstände weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahmungen oder sonstigen Verfügungen durch Dritte, hat der Kunde uns unverzüglich davon zu benachrichtigen und uns alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung unserer Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. ein Dritter ist auf unser Eigentum hinzuweisen.

VI Gewährleistung

  1. Garantien werden unseren Kunden nicht erteilt.
  2. Unsere Kunden verpflichten sich, die Ware unverzüglich nach Anlieferung zu untersuchen und offenkundige Mängel uns spätestens innerhalb einer Frist von einer Woche nach Anlieferung schriftlich anzuzeigen, verborgene Mängel unverzüglich nach Entdeckung, längstens drei Monate nach Erhalt der Ware schriftlich, unter Angaben der Bestelldaten und der Rechnungs-, Herstellungs- und Versandnummer anzuzeigen. Andernfalls ist die Geltendmachung eines Mängelgewährleistungsanspruches ausgeschlossen.
  3. Beanstandet der Kunde innerhalb der vorgesehenen Frist Mängel an der gelieferten Ware bei uns in schriftlicher Form, leisten wir nach eigener Wahl durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung. Auf Verlangen sind bei Ersatzlieferung uns die beanstandeten Teile auf unsere Kosten zu übersenden. Dem Kunden bleibt bei Fehlschlagen der Nacherfüllung das Recht auf Minderung, Rücktritt vom Vertrag oder Geltendmachung von Schadensersatz vorbehalten.
    Reklamationen berechtigen den Kunden nicht zur Verzögerung der Zahlung oder zur Verweigerung der Annahme der Waren. Folgekosten sind, ausgenommen bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten unserer Mitarbeiter, ausgeschlossen. Wir haften ebenfalls nicht für Folgekosten durch Mängel, welche durch Vorlieferanten verursacht wurden. Gewährleistungsansprüche verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Vertragsgegenstandes. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt.

VII Haftung

  1. Schadensersatzansprüche aus Delikt sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden wurde vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verursacht. Dies gilt auch bei Handlungen unserer Verrichtungs- und Erfüllungshilfen.

VIII Abnahme und Gefahrenübergang

  1. Der Kunde ist verpflichtet, den Liefergegenstand anzunehmen. Die Gefahr geht mit Absendung ab Werk bzw. ab Lagerort auf den Kunden über, auch wenn wir die Auslieferung übernommen haben.
  2. Bleibt der Kunden mit der Annahme des Kaufgegenstandes länger als 14 Tage ab Zugang der Bereitsstellungsanzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig im Rückstand, so sind wir nach Setzung einer Nachfrist von weiteren 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wen der Kunde die Annahme ernsthaft oder endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des Kaufpreises nicht imstande ist.
  3. Die Gefahr geht mit der Annahme des Liefergegenstandes auf den Besteller über. Erklärt der Besteller, er werde den Liefergegenstand nicht annehmen, so geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes im Zeitpunkt der Verweigerung auf den Besteller über.

IX Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort ist 99994 Nottertal-Heilinger Höhen, Ortsteil Schlotheim.
  2. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage beim sachlichen zuständigen Gericht in Mühlhausen/Thüringen zu erheben. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.

X Salvatorische Klausel

  1. Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen weiterhin gültig.